
Auswirkungen auch auf die Network Marketing Branche!
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Seit einiger Zeit umstritten ist die Haftung von Internetseitenbetreibern für sogenannte Hyperlinks. Der BGH (Urteil vom 18.10.2007 – Az.: I ZR 102/05) hat nun laut www.mlmrecht.de nun hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Dabei entschieden die Karlsruher Richter, dass sich die Haftung eines Internetseitenbetreibers, der von seiner Website auf rechtswidrige Internetangebote verlinkt, nach den allgemeinen Bestimmungen ohne die Haftungspriviligierung des TMG richtet.